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​Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anmeldung, Reisebestätigung 

1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet die EXIT TICKET SERVICE GmbH den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande, die keiner schriftlichen Form bedarf. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende eine schriftliche Reisebestätigung.

1.2. Sofern der Anmelder ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, haftet er für die von ihm angemeldeten Teilnehmer.

1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung nicht nur unwesentlich von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, ist hierin ein neues Angebot des Reiseveranstalters zu sehen. An dieses neue Angebot ist EXIT TICKET SERVICE GmbH 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende dem Veranstalter innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt.

Zahlung

2.1. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung zu leisten. Sie beträgt 20% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer bei Pauschalreisen. In Ausnahmefällen bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten, bei ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sonderangeboten können sich für bestimmte Reiseleistungen höhere Anzahlungen ergeben. Insbesondere können Fluggesellschaften, Hotels, Apartments oder Ferienhäuser sofortige vollständige Zahlung verlangen, falls es sich um Sondertarife handelt.

Mit der Reisebestätigung geht dem Reisenden ein Sicherungsschein zu. Der Reiseveranstalter hat durch diesen Sicherungsschein sichergestellt, dass dem Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden für die Rückreise infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters entstehen, erstattet werden (§ 651k BGB).

Die vollständige Bezahlung des Reisepreises hat bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Abreisedatum auf eines der Konten der EXIT TICKET SERVICE GmbH zu erfolgen. In besonderen Fällen wie z.B. bei Kreuzfahrt-, Wohnmobil-, Villen-, Privat- und Wasserflugzeugbuchungen, Zug- oder Busreisen, Hochzeitszeremonien, Spezialveranstaltungen und Wildbeobachtungstouren 42 Tage vor Abflug. Bei Gruppenreisen können andere Zahlungsfristen gelten. 

2.2. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor dem vorgesehenen Reisebeginn erfolgen, sowie bei Nur-Flügen oder Flugsondertarifen zu tagesaktuellen Preisen, ist der Reisepreis in voller Höhe sofort bei Vertragsabschluss fällig.

Die Reiseunterlagen werden Ihnen ca. zwei Wochen vor Reiseantritt zugeschickt. Es sind Originaldokumente, die mit größter Sorgfalt zu behandeln sind. Bei Verlust der Reisedokumente seitens des Reisenden trägt dieser die Kosten, die für die Neuerstellung entstehen. Bis zur vollen Bezahlung bleiben alle Unterlagen Eigentum der Firma EXIT TICKET SERVICE GmbH.

2.3. Leistet der Reisende den fälligen Reisepreis nicht fristgerecht und gerät in Verzug, ist EXIT TICKET SERVICE GmbH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung, entweder Tariferhöhungen an den Reisenden weiterzubelasten oder sofort vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß der pauschalen Rücktrittsgebühren bzw. der unter Ziffer 5.1 aufgeführten Gebühren wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.4. Die Zahlung des Reisepreises wird per Banküberweisung geleistet.
 

Leistungen und Preise

3.1. Vertragsgrundlage ist der Umfang der vertraglichen Leistungen, die sich aus den Leistungsbeschreibungen des Reiseangebots der EXIT TICKET SERVICE GmbH und den Angaben aus der Reisebestätigung ergeben. Der Reiseveranstalter behält sich aus sachlich berechtigten und erheblichen Gründen vor Vertragsschluss vor, eine Änderung des Angebots zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Nebenabreden (Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der EXIT TICKET SERVICE GmbH.

3.2. Bei den Fotos auf den Internetseiten der Exit Ticket Service GmbH handelt es sich jeweils um Beispielfotos, welche von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Diese vermitteln nur einen Eindruck über die Hotels und Anlagen. Daher können die Anlagen Ihrer gebuchten Unterkunft von den auf unserer Website gezeigten Fotos abweichen.
 

Leistungs- und Preisänderungen 

4.1. Gemäß den Bestimmungen des § 651f und g BGB behält EXIT TICKET SERVICE GmbH es sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie z.B. Flughafengebühren, Kerosinzuschläge oder einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Kosten pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die EXIT TICKET SERVICE GmbH den Kunden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Übersteigt die Änderung des Reisepreises 8%, ist der Kunde berechtigt, ohne Entgeltzahlung vom Vertrag zurückzutreten.

4.2. EXIT TICKET SERVICE GmbH ist aus wichtigen Gründen berechtigt, einen Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehr-Flughafens vorzunehmen, soweit das für den Gast zumutbar ist. 

Bei der Frage der Zumutbarkeit bleiben Fluganreize des Reisenden betreffend einzelner Fluggesellschaften (z.B. Frequent-Flyer-Programme o.ä.) außer Betracht. Auch Änderungen des Flugplans sind möglich. Bei einer Ersatzbeförderung werden die Kosten der Bahnreise bis zu Höhe der 2. Klasse übernommen.

 

Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei EXIT TICKET SERVICE GmbH. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Wenn dieser vom Reisevertrag zurücktritt oder die Reise nicht antreten kann, ist die Firma EXIT TICKET SERVICE GmbH berechtigt, pro angemeldetem Teilnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Firma EXIT TICKET SERVICE GmbH kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederungen nach der Nähe des Rücktrittszeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschal geltend machen. Bei Berechnung des Ersatzanspruches sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Pauschalierte Rücktrittskosten können wie folgt geltend gemacht werden, wobei den Reisenden offensteht, dem Veranstalter einen eventuell geringeren Schaden nachzuweisen:

  • bei Flugpauschalreisen, Rundreisen, City Packages (außer Flugsondertarife/Specials*)

bis 30 Tage vor Abreise: 25 %
ab 29. Tag bis 22 Tage vor Abreise: 50 %
ab 21. Tag bis 7 Tage vor Abreise: 75 %
ab 6. Tag vor Abreise: 90 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen: 100 %

*Bei Specials und Flugsondertarifen gelten in der Regel höhere Stornierungskosten, diese können bis zu 100% der jeweiligen Leistung betragen und werden in der Buchungsbestätigung aufgeführt.

  • bei Fly & Drives (außer Flugsondertarife/Specials*)

bis 30 Tage vor Abreise: 35 %
ab 29. Tag bis 22 Tage vor Abreise: 60 %
ab 21. Tag bis 7 Tage vor Abreise: 85 %
ab 6. Tag vor Abreise: 90 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen: 100 %

*Bei Specials und Flugsondertarifen gelten in der Regel höhere Stornierungskosten, diese können bis zu 100% der jeweiligen Leistung betragen und werden in der Buchungsbestätigung aufgeführt.

  • bei Wohnmobilbuchungen / Motorrädermieten / Schiffsreisen

bis 65 Tage vor Reiseantritt 30 %
bis 50 Tage vor Reiseantritt: 60 %
Späterer Rücktritt sowie Nichterscheinen: 100 %

  • bei Apartments und Häusern (außer Specials*)

bis 35 Tage vor Reisebeginn: 50 %
ab 34. Tag vor Reisebeginn: 80 %
Späterer Rücktritt sowie Nichterscheinen: 100%

*Bei Specials gelten in der Regel höhere Stornierungskosten, diese können bis zu 100% der jeweiligen Leistung betragen und werden in der Buchungsbestätigung aufgeführt.

  • bei Hotelbuchungen (außer Specials*)

bis 35 Tage vor Abreise: 25 %
ab 34. Tag bis 22 Tage vor Abreise: 50 %
ab 21. Tag bis 7 Tage vor Abreise: 75 %
ab 6. Tag vor Abreise: 90 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen: 100 %

EXIT TICKET SERVICE GmbH kann einen höheren Schaden als die pauschalierten Kosten geltend machen, wenn sie diesen Nachweis führen kann oder wenn diese in der Buchungsbestätigung aufgeführt wurden.

*Bei Specials gelten in der Regel höhere Stornierungskosten, diese können bis zu 100% der jeweiligen Leistung betragen und werden in der Buchungsbestätigung aufgeführt.

  • bei Onlinebuchungen von Einzelleistungen

unabhängig vom Stornierungszeitpunkt: 100%

  • bei Stornierungen von reinen Flugreisen

Bei Stornierungen von reinen Flugreisen sind die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft maßgeblich, diese können bis zu 100% des Flugpreises betragen. Teilerstattungen von angeflogenen Tickets sind nicht möglich

  • bei Hochzeitszeremonien und Spezialveranstaltungen

bis 42 Tage vor Abreise 25 % 
ab 41. Tag vor Abreise sowie Nichterscheinen: 100%
 

5.2. Sollte der Kunde die Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, seine gebuchte Reise kostenfrei umzubuchen, einen Reisegutschein über seine getätigte Anzahlung zu erhalten oder ohne Zahlung einer Reiserücktrittsgebühr vom Reisevertrag zurückzutreten. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von EXIT TICKET SERVICE GmbH unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Dabei ist die zeitliche Nähe zum Reisebeginn zu beachten.

5.3. Richtet sich die Höhe des Pauschalpreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer zurück, so berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.

5.4. Umbuchung

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart Änderungen vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein

Umbuchungsentgelt erheben:

  • bei Flugpauschalreisen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt (bei Einzelbuchung)
  • bei Flugpauschalreisen bis zum 95. Tag vor Reiseantritt (bei Gruppenbuchung)
  • bei Schiffsreisen bis zum 50. Tag vor Reiseantritt
  • bei Ferienwohnungen bis zum 45. Tag vor Reiseantritt.

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den Storno-Bedingungen bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur mit geringen Kosten verbunden sind.

5.5. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die EXIT TICKET SERVICE GmbH kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist EXIT TICKET SERVICE GmbH berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten, zumindest jedoch EUR 75 zu verlangen.

Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

Reiserücktrittskostenversicherung

6. EXIT TICKET SERVICE GmbH empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die nicht im Reisepreis enthalten ist.

Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

7.1. EXIT TICKET SERVICE GmbH kann nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder der Reisende sich in starkem Maße vertragswidrig verhält. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
EXIT TICKET SERVICE GmbH muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.

7.2. EXIT TICKET SERVICE GmbH kann bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt v. d. Reise zurücktreten:

  • 7.2.1. Bei Nichterreichen einer in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. EXIT TICKET SERVICE GmbH informiert den Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
  • 7.2.2. Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.

7.3. Im Fall des Rücktritts durch EXIT TICKET SERVICE GmbH ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EXIT TICKET SERVICE GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Rücktritterklärung durch EXIT TICKET SERVICE GmbH diesen gegenüber geltend zu machen.
Sofern der Kunde von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er die eingezahlte Anzahlung unverzüglich zurück.

7.4. EXIT TICKET SERVICE GmbH kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn EXIT TICKET SERVICE GmbH aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert ist.

Gewährleistung, Haftung und Beanstandungen

  • 8.1. Gewährleistung

8.1.1. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. EXIT TICKET SERVICE GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. EXIT TICKET SERVICE GmbH kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
 

8.1.2. Für die Dauer eines Reisemangels kann der Kunde nach § 651m BGB eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Die Minderung ist unberechtigt, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und EXIT TICKET SERVICE GmbH dadurch keine Abhilfe schaffen kann (§ 651o BGB). In diesem Fall kann der Reisende ebenfalls keine Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

8.1.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet EXIT TICKET SERVICE GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.

Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der EXIT TICKET SERVICE GmbH erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Einhaltung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von EXIT TICKET SERVICE GmbH verweigert wird.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter. Der Reisende hat zur Vermeidung weitergehender Kosten die Weisungen des Reiseveranstalters zu beachten. Er schuldet EXIT TICKET SERVICE GmbH den auf die in Anspruch genommen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

  • 8.2. Haftung

8.2.1. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den EXIT TICKET SERVICE GmbH nicht zu vertreten hat.

8.2.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die dem Reisenden ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringt der Veranstalter als Fremdleistung. EXIT TICKET SERVICE GmbH steht daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen wird und die auf Wunsch zugänglich gemacht wird.

  • 8.3. Beschränkung der Haftung

8.3.1. Die vertragliche Haftung auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die EXIT TICKET SERVICE GmbH herbeigeführt worden ist.
Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit EXIT TICKET SERVICE GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet EXIT TICKET SERVICE GmbH jeweils je Kunde und Reise bei Personenschäden bis zu € 77 000,-, bei Sachschäden bis € 4100,- bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, wenn dieser € 4100,- übersteigt. In diesem Zusammenhang empfiehlt EXIT TICKET SERVICE GmbH den Abschluss eines Komplett- bzw. Basisschutzes bei einem Reiseversicherer.

8.3.2. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.

8.3.3. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet EXIT TICKET SERVICE GmbH nur, wenn sie ein Verschulden trifft. EXIT TICKET SERVICE GmbH empfiehlt den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung.

8.3.4. EXIT TICKET SERVICE GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

  • 8.4. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

8.4.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Hierzu gehört insbesondere, dass er seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur (Adresse und Telefon-Nummer in den Reiseunterlagen) zur Kenntnis gibt. Bei Reisen in Gebiete, in denen eine Betreuung durch eine EXIT TICKET SERVICE GmbH-Reiseleitung bzw. Agentur nicht vorgesehen ist (vergl. Leistungsbeschreibung in den Reiseunterlagen), ist stattdessen EXIT TICKET SERVICE GmbH direkt zu kontaktieren (Anschrift und Telefonnummer in den Reiseunterlagen). Das gilt auch für reine Hotelbuchungen, bei denen eine Betreuung grundsätzlich nicht eingeschlossen ist.
Erfolgt eine Rüge beim Leistungsträger, entbindet dies nicht von der Pflicht zur Rüge bei EXIT TICKET SERVICE GmbH als Veranstalter. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel umgehend anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.

8.4.2. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Vertragspartner können keine verbindlichen Zusagen machen.

Geltendmachung von Ansprüchen, Ausschlußfristen

9.1. Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche hat der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum bei EXIT TICKET SERVICE GmbH geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

9.2. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren in drei Jahren, die übrigen vertraglichen Ansprüche gem. der §§ 651 c - f BGB verjähren in einem Jahr. Beginn der Verjährung ist der Tag, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte. Sofern zwischen dem Reisenden und EXIT TICKET SERVICE GmbH noch offene Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände bestehen, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem EXIT TICKET SERVICE GmbH oder der Reisende selbst die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. In diesem Fall beginnt die Verjährung frühestens drei Monate nach Beendigung der Hemmung.

Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

10.1. EXIT TICKET SERVICE GmbH steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in denen die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.

10.2. Ausführliche Informationen zu den Pass-/Visa-/Einreisebestimmungen erhalten Sie auf unserer Webseite unter https://www.exit-reisen.de/information/zoll-einreise.html.

Allgemeine Bestimmungen

11.1. Der Empfänger der Reisebestätigung und der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel, etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren. Kosten, die bei Durchführung der Reise durch unrichtig ausgestellte Reisedokumente entstehen, sind vom Reisenden zu tragen.

11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

11.3. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Emmerich.

11.4. EXIT TICKET SERVICE GmbH nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil. Bei Reiseverträgen, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, kann die Europäische Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung auf http://ec.europa.eu/consumers/... genutzt werden.
 

Exit Ticket Service GMBH

Albert-Einstein-Straße 1 
46446 Emmerich
Deutschland

E-Mail: [email protected]

Tel: (+49) 02822 9760-0

Amtsgericht Kleve HRB 50630
Geschäftsführung: Carmen Devries
Impressum: https://www.exit-reisen.de/impressum 

 
 
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